
Wer seine Fahrerlaubnis der Klasse C/CE vor dem 10.09.2009 außerhalb der EU – z. B. in der Türkei – erworben und diese später ordnungsgemäß in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben lassen hat, sollte laut § 4 Abs. 1 Satz 2 BKrFQG von der Grundqualifikation befreit sein.
Dennoch lehnen viele Führerscheinstellen diese Besitzstandsregelung bei Drittstaatsangehörigen mit Verweis auf Anlage 11 FeV ab. Eine rechtliche Argumentation, die mit dem Normwortlaut und der Systematik des Gesetzes kollidiert. Die IHKs sowie das BALM sehen das anders: Maßgeblich ist allein das Erwerbsdatum der Fahrerlaubnisklasse – nicht die Herkunft.
Ohne eine einheitliche Auslegung drohen integrationswillige Fachkräfte zu scheitern – obwohl sie formal bereits qualifiziert sind.