Fachkräftezuwanderung nach Deutschland

Normales Fachkräfteverfahren und beschleunigtes Fachkräfteverfahren im Vergleich

Die Gewinnung qualifizierter Fachkräfte aus Drittstaaten ist für viele Unternehmen in Deutschland von zentraler Bedeutung. Im aufenthaltsrechtlichen Kontext existieren zwei zentrale Wege zur Einreise und Arbeitsaufnahme: das reguläre Fachkräfteverfahren sowie das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beide Verfahren führen zur Erteilung eines nationalen Visums und in der Folge zur Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit in Deutschland, unterscheiden sich jedoch in ihrer Durchführung, Verfahrensdauer und den Rollen der Beteiligten erheblich.

Beim normalen Fachkräfteverfahren handelt es sich um das Standardverfahren zur Erteilung eines nationalen Visums zur Erwerbstätigkeit. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich insbesondere in den §§ 18a und 18b AufenthG, die die Voraussetzungen für Fachkräfte mit beruflicher bzw. akademischer Ausbildung regeln. Die Beantragung des Visums erfolgt durch die ausländische Fachkraft selbst bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Diese leitet das Verfahren intern weiter und holt, sofern erforderlich, die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde sowie der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 AufenthG ein.

Die Dauer des Verfahrens kann mehrere Monate betragen, da keine gesetzlich verbindlichen Fristen für die Bearbeitung bestehen. Der Arbeitgeber ist in diesem Verfahren nicht unmittelbar beteiligt, sondern tritt lediglich als Vertragspartner auf, etwa durch Vorlage eines unterzeichneten Arbeitsvertrags oder einer Einstellungszusage. Das normale Verfahren ist insbesondere dann geeignet, wenn keine besondere zeitliche Dringlichkeit besteht oder ein geringerer Verwaltungsaufwand gewünscht ist.

Demgegenüber steht das beschleunigte Fachkräfteverfahren gemäß § 81a AufenthG. Dieses wurde mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz eingeführt, um die Zuwanderung qualifizierter Drittstaatsangehöriger effizienter zu gestalten. Anders als im regulären Verfahren ist hier der Arbeitgeber der Antragsteller. Das Verfahren wird bei der zuständigen Ausländerbehörde am künftigen Beschäftigungsort in Deutschland initiiert. Der Arbeitgeber benötigt hierfür eine schriftliche Vollmacht der Fachkraft.

Die Ausländerbehörde übernimmt eine koordinierende Rolle und stimmt sich mit den weiteren beteiligten Stellen ab, insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit, der Stelle für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und der Auslandsvertretung. Nach Abschluss der Prüfung erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung, mit der die Fachkraft anschließend das nationale Visum bei der deutschen Botschaft beantragen kann. Für die Bearbeitung durch die Botschaft gilt nach § 81a Abs. 5 AufenthG eine Frist von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen.

Das beschleunigte Verfahren eignet sich insbesondere dann, wenn die Arbeitsaufnahme zeitnah erfolgen soll und der Arbeitgeber bereit ist, aktiv am Verfahren mitzuwirken. Durch die zentrale Koordination und feste Fristen kann die Gesamtverfahrensdauer deutlich reduziert werden. In der Praxis zeigt sich, dass die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens wesentlich reibungsloser und effizienter verläuft, wenn Unternehmen sich durch eine erfahrene Rechtsberaterin oder einen spezialisierten Migrationsberater begleiten lassen.

Die professionelle Unterstützung gewährleistet nicht nur die vollständige Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen (insbesondere im Bereich der Qualifikationsanerkennung), sondern auch die strukturierte Kommunikation mit den zuständigen Behörden und der Auslandsvertretung. Dadurch können zeitliche Verzögerungen vermieden und rechtliche Unsicherheiten frühzeitig ausgeräumt werden.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich das reguläre Fachkräfteverfahren vor allem für Fälle eignet, in denen keine besondere Eilbedürftigkeit besteht und der Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber möglichst gering gehalten werden soll. Das beschleunigte Verfahren nach § 81a AufenthG hingegen ist auf zügige Verfahren und koordinierte Abläufe ausgerichtet, verlangt aber zugleich eine aktive Rolle des Arbeitgebers und einen erhöhten organisatorischen Aufwand.

Die Wahl des Verfahrens sollte daher stets im Lichte der betrieblichen Dringlichkeit, der Ressourcen des Unternehmens sowie der Komplexität des Einzelfalls getroffen werden. Für Unternehmen, die regelmäßig internationale Fachkräfte einstellen oder einen akuten Personalbedarf decken müssen, empfiehlt sich die frühzeitige rechtliche Begleitung durch erfahrene Beraterinnen oder Berater mit Spezialisierung im Bereich Aufenthaltsrecht und Arbeitsmigration. Eine professionelle Verfahrensgestaltung erhöht die Erfolgschancen und trägt dazu bei, Planungs- und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten.