Berufskraftfahrerqualifikation für Drittstaatsangehörige: Rechtslage, Praxis und aktuelle Neuerungen 2026
Wer seine Fahrerlaubnis der Klasse C/CE vor dem 10.09.2009 außerhalb der EU – etwa in der Türkei oder Südafrika – erworben und später ordnungsgemäß in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben lassen hat, stößt in der Praxis häufig auf eine zentrale Streitfrage: Gilt die Besitzstandsregelung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BKrFQG auch dann, wenn der Ausstellungsstaat nicht in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gelistet ist?
Wir haben selbst dagegen gekämpft
Wir haben uns intensiv mit dieser Frage auseinandergesetzt und dabei zeitweise selbst die Auffassung vertreten, dass die Besitzstandsregelung unabhängig vom Ausstellungsstaat der ursprünglichen Fahrerlaubnis gelten müsse – entscheidend sollte allein das Erwerbsdatum sein, nicht die Herkunft. In einem konkreten Fall wurde diese Auffassung zunächst sogar von einer IHK bestätigt. Im weiteren Verlauf wurde die Einschätzung jedoch zurückgenommen, nachdem sich die Rechtsauffassung in der Verwaltungspraxis geklärt hatte.
Nach eingehender Prüfung und im Abgleich mit den Anwendungshinweisen der Bundesanstalt für Logistik und Mobilität (BALM) lässt sich die Rechtslage heute klar zusammenfassen: Der Besitzstand ist zu verneinen, wenn der Drittstaat nicht in Anlage 11 FeV aufgeführt ist beziehungsweise die dortige Gleichwertigkeit nicht ausdrücklich auch die Fahrerlaubnisklasse C bzw. D umfasst. Führerscheinstellen, die unter Verweis auf diese Anlage die Anerkennung der Besitzstandsregelung ablehnen, handeln damit rechtmäßig. Wir geben diese Einschätzung an unsere Mandanten weiter, auch wenn sie im Einzelfall unbequem ist.
Was das für dich konkret heißt
Ist der Ausstellungsstaat der ursprünglichen Fahrerlaubnis nicht in Anlage 11 FeV gelistet, musste die Umschreibung über eine theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung erfolgen. In diesem Fall wird im deutschen Führerschein nicht das ursprüngliche Ausstellungsdatum, sondern das Datum der bestandenen deutschen Prüfung als maßgeblicher Zeitpunkt geführt. Liegt dieses Datum nach dem 10.09.2009 (Klasse C/CE) bzw. 10.09.2008 (Klasse D/DE), entfällt der Besitzstandsschutz – unabhängig davon, wie lange die Fahrerlaubnis im Herkunftsland tatsächlich bereits bestand. Eine bereits absolvierte 35-Stunden-Weiterbildung kann die Grundqualifikation in diesen Fällen nicht ersetzen, da sie ausschließlich der turnusmäßigen Auffrischung einer bereits bestehenden Qualifikation dient.
Betroffene benötigen in diesen Fällen die beschleunigte Grundqualifikation (140 Stunden) mit anschließender IHK-Prüfung.
Was sich seit dem 10. Juli 2026 ändert
Der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 einer umfassenden Novelle der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) sowie weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zugestimmt. Ziel ist es, den Zugang internationaler Berufskraftfahrer zum deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Für die Praxis besonders relevant:
Albanisch kommt als Prüfungssprache dazu
Die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation konnte bislang in acht Fremdsprachen abgelegt werden (Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch, Ukrainisch). Diese Liste wird nun um Albanisch erweitert. Hintergrund: Albanien ist bereits seit 2022 in Anlage 11 FeV gelistet, wodurch albanische Fahrerlaubnisse ohne Prüfung umgeschrieben werden können – für die separate Berufskraftfahrerqualifikation bestand diese Erleichterung bislang jedoch nicht. Diese Regelungslücke wird nun geschlossen.
Grünes Licht für Ukraine und Montenegro
Mit Inkrafttreten der Novelle werden die Ukraine und Montenegro in die Staatenliste der Anlage 11 FeV aufgenommen. Fahrerlaubnisse aus diesen Staaten können künftig ohne erneute theoretische und praktische Prüfung umgeschrieben werden, was auch die Beantragung einer Fahrerkarte erleichtert. Zusätzlich wird Ukrainisch als Prüfungssprache für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung eingeführt (Anlage 7 FeV), ebenso Kurmandschi.
Für Fahrer aus Staaten, die – wie derzeit Südafrika – nicht in Anlage 11 FeV aufgenommen wurden, ändert sich durch diese Novelle nichts. Die oben beschriebene Rechtslage zur Besitzstandsregelung bleibt für sie unverändert bestehen.
Noch Zukunftsmusik: Sehtest und 4,25-Tonnen-Regel
Nicht alle diskutierten Änderungen wurden bereits geltendes Recht. Der ursprüngliche Verordnungsentwurf sah vor, die Sehvermögensprüfung für Fahrerlaubnisse der Gruppe 2 (Lkw/Bus) künftig auch durch Augenoptikerbetriebe durchführen zu lassen. Dem hat der Bundesrat nicht zugestimmt; das Bundesministerium für Verkehr soll gemeinsam mit den Ländern und der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) eine alternative Lösung erarbeiten.
Ebenfalls noch nicht geltendes Recht ist eine Entschließung des Bundesrates zur Gleichstellung von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse B aus Drittstaaten bei der Berechtigung zum Führen von Elektrofahrzeugen bis 4,25 Tonnen. Aktuell beginnt die hierfür maßgebliche Zweijahresfrist bei einer Umschreibung stets neu mit Ausstellung des deutschen Führerscheins, unabhängig von der Bestandsdauer der ursprünglichen Fahrerlaubnis im Herkunftsstaat. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, diese Ungleichbehandlung zu beseitigen – bislang handelt es sich jedoch nur um eine politische Aufforderung, nicht um geltendes Recht.
Unser Fazit
Die BKrFQV-Novelle 2026 zeigt, dass der Gesetzgeber den Marktzugang für internationale Berufskraftfahrer schrittweise erleichtert – bislang jedoch selektiv und ohne die von uns für richtig gehaltene generelle Gleichstellung aller Drittstaatsangehörigen unabhängig vom Ausstellungsstaat. Für Mandanten aus Staaten außerhalb der Anlage 11 FeV, etwa Südafrika, bleibt der Weg über die beschleunigte Grundqualifikation weiterhin erforderlich.
PIA Advice beobachtet die Gesetzgebung fortlaufend und informiert Sie über alle weiteren praxisrelevanten Änderungen.