Neue Regelungen für internationale Berufskraftfahrer – Was sich durch die BKrFQV-Novelle 2026 ändert

Der Bundesrat, das Verfassungsorgan, in dem die 16 deutschen Bundesländer vertreten sind, hat am 10. Juli 2026 einer umfassenden Novelle der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) sowie weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zugestimmt. Ziel der Änderungen ist es, den Zugang internationaler Berufskraftfahrer zum deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern und bestehende Anerkennungsverfahren an die tatsächlichen Bedürfnisse des Transport- und Logistiksektors anzupassen. Von den Neuregelungen profitieren insbesondere Unternehmen, die Berufskraftfahrer aus Drittstaaten beschäftigen oder künftig einstellen möchten. Gleichzeitig werden einzelne Hürden für ausländische Fahrerinnen und Fahrer beim Erwerb der Berufskraftfahrerqualifikation sowie bei der Umschreibung ihrer Fahrerlaubnis abgebaut.

Eine der praxisrelevantesten Änderungen betrifft die Berufskraftfahrerqualifikation nach der BKrFQV. Wer in Deutschland gewerblich Güter oder Personen befördern möchte, benötigt neben der entsprechenden Fahrerlaubnis grundsätzlich auch eine Berufskraftfahrerqualifikation (Code 95). Bislang konnte die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation lediglich in acht Fremdsprachen – Englisch, Hocharabisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Türkisch und Ukrainisch – abgelegt werden. Auf Initiative des Bundesrates wird diese Sprachliste nun um Albanisch erweitert. Hintergrund dieser Änderung ist, dass Albanien bereits seit 2022 in der Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt ist und albanische Führerscheine daher ohne theoretische oder praktische Fahrerlaubnisprüfung in Deutschland umgeschrieben werden können. Da sich die bisherige Auswahl der Prüfungssprachen an den Statistiken der theoretischen Fahrerlaubnisprüfungen orientierte, wurden albanische Fahrer bislang nicht berücksichtigt, weil sie diese Prüfung gerade nicht absolvieren mussten. Für die Berufskraftfahrerqualifikation existiert jedoch – anders als bei der Fahrerlaubnis – keine automatische gegenseitige Anerkennung. Die Aufnahme der albanischen Sprache schließt daher eine bestehende Regelungslücke und erleichtert albanischen Berufskraftfahrern den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erheblich.

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse. Mit Inkrafttreten der Novelle werden die Ukraine und Montenegro in die Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgenommen. Diese Staatenliste regelt, aus welchen Ländern ausgestellte Fahrerlaubnisse ohne erneute theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden können. Fahrerinnen und Fahrer aus der Ukraine und Montenegro können ihre Fahrerlaubnis künftig somit deutlich einfacher in Deutschland anerkennen lassen. Gleichzeitig eröffnet die Umschreibung die Möglichkeit, eine Fahrerkarte zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten im gewerblichen Straßenverkehr zu beantragen. Darüber hinaus wird Ukrainisch als weitere Sprache für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in die Anlage 7 FeV aufgenommen; zusätzlich wird auch Kurmandschi als neue Prüfungssprache eingeführt. Nach der Gesetzesbegründung sollen diese Maßnahmen insbesondere den Verwaltungsaufwand reduzieren und dem bestehenden Fachkräftemangel im Verkehrssektor entgegenwirken.

Nicht alle im Gesetzgebungsverfahren diskutierten Änderungen sind jedoch bereits geltendes Recht geworden. So sah der ursprüngliche Verordnungsentwurf vor, die vorgeschriebene Sehvermögensprüfung für Fahrerlaubnisse der Gruppe 2 (insbesondere Lkw- und Busfahrer) künftig auch durch Augenoptikerbetriebe durchführen zu lassen. Der Bundesrat hat dieser Regelung jedoch nicht zugestimmt. Nach Einschätzung der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen (BASt) könnten die fachlichen Anforderungen der Untersuchung das Kompetenzprofil handwerklich ausgebildeter Augenoptiker teilweise überschreiten. Das Bundesministerium für Verkehr wurde deshalb aufgefordert, gemeinsam mit den Ländern und der BASt eine alternative und rechtssichere Lösung zu erarbeiten. Eine entsprechende Rechtsänderung ist derzeit daher noch nicht in Kraft getreten.

Ebenfalls von erheblicher praktischer Bedeutung ist eine weitere Entschließung des Bundesrates im Zusammenhang mit Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Fahrerlaubnis-Verordnung dahingehend anzupassen, dass Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B aus Drittstaaten hinsichtlich der Berechtigung zum Führen von Elektrofahrzeugen bis zu 4,25 Tonnen den Inhabern von EU- und EWR-Fahrerlaubnissen gleichgestellt werden. Nach derzeitiger Rechtslage beginnt die hierfür maßgebliche Zweijahresfrist bei einer Umschreibung der Fahrerlaubnis erst mit Ausstellung des deutschen Führerscheins neu zu laufen, unabhängig davon, wie lange die ursprüngliche Fahrerlaubnis bereits im Herkunftsstaat bestand. Der Bundesrat sieht hierin eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die insbesondere vor dem Hintergrund des anhaltenden Fahrpersonalmangels und der zunehmenden Elektrifizierung des Lieferverkehrs beseitigt werden sollte. Auch hierbei handelt es sich jedoch bislang lediglich um eine politische Aufforderung an die Bundesregierung und nicht um geltendes Recht.

Fazit

Die BKrFQV-Novelle 2026 verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den Zugang internationaler Berufskraftfahrer zum deutschen Arbeitsmarkt schrittweise erleichtern möchte. Bereits beschlossen und nach Inkrafttreten unmittelbar anwendbar sind insbesondere die Aufnahme Albaniens als weitere Prüfungssprache für die beschleunigte Grundqualifikation sowie die Aufnahme der Ukraine und Montenegros in die Anlage 11 FeV. Die geplanten Änderungen zum Sehtest für Fahrerlaubnisse der Gruppe 2 sowie zur Gleichstellung von Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten stellen hingegen derzeit lediglich Entschließungen des Bundesrates dar und entfalten noch keine unmittelbare Rechtswirkung. Unternehmen sowie internationale Berufskraftfahrer sollten die weitere Entwicklung daher aufmerksam verfolgen. Wir beobachten die Gesetzgebung fortlaufend und informieren Sie über alle weiteren praxisrelevanten Änderungen.

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